Die Initiative
In der Schweiz bestehen heute verschiedene Möglichkeiten, den persönlichen Entscheid für Organspende festzuhalten, so zum Beispiel durch einen Eintrag im Nationalen Organspenderegister oder anhand einer Organspende-Karte. Nach einer repräsentativen Umfrage von DemoSCOPE aus dem Jahr 2015 sind über 80 Prozent der Bevölkerung gegenüber der Organspende positiv eingestellt. Steht die Frage nach einer Organspende im Raum, liegt aber lediglich bei 5 Prozent der Fälle ein hinterlegter Entscheid vor, und nur rund ein Drittel der Angehörigen kennt den Wunsch der verstorbenen Person. In mehr als der Hälfte der Fälle ist dieser Wunsch somit nicht bekannt. Mit der bestehenden Regelung müssen die nächsten Angehörigen stellvertretend im Sinne der verstorbenen Person entscheiden. Die Angehörigen kennen diesen Willen oft nicht und lehnen eine Organspende in den meisten Fällen ab, auch wenn dies wohl oftmals nicht dem Wunsch der verstorbenen Person entsprochen hat. Um die Organspende zu fördern und den Menschen auf der Warteliste Hoffnung auf ein neues Leben zu geben, muss dieser Missstand behoben werden.
Die Initiative «Organspende fördern – Leben retten» sieht eine Verfassungsänderung vor, welche auf dem Grundsatz der vermuteten Zustimmung beruht. So soll von der Zustimmung zur Organspende ausgegangen werden, sofern die verstorbene Person dieser zu Lebzeiten nicht widersprochen hat oder Angehörigen nicht bekannt ist, dass der oder die Verstorbene eine Organspende abgelehnt hätte.
Art. 119a der Bundesverfassung soll deshalb mit einem zusätzlichen Absatz 4 ergänzt werden:
Art. 119a1 Transplantationsmedizin
1 Der Bund erlässt Vorschriften auf dem Gebiet der Transplantation von Organen, Geweben und Zellen. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Gesundheit.
2 Er legt insbesondere Kriterien für eine gerechte Zuteilung von Organen fest.
3 Die Spende von menschlichen Organen, Geweben und Zellen ist unentgeltlich. Der Handel mit menschlichen Organen ist verboten.
4 Die Spende von Organen, Geweben und Zellen einer verstorbenen Person zum Zweck der Transplantation beruht auf dem Grundsatz der vermuteten Zustimmung, es sei denn, die betreffende Person hat zu Lebzeiten ihre Ablehnung geäussert.
1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Febr. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (BB vom 26. Juni 1998, BRB vom 23. März 1999 - AS 1999 1341; BBl 1997 III 653, 1998 3473, 1999 2912 8768).
Entsprechend dazu soll Art. 197 der Bundesverfassung mit einer zusätzlichen Ziffer ergänzt werden (die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung durch die Bundeskanzlei festgelegt):
Art. 197 Ziff. 12
12. Übergangsbestimmung zu Art. 119a Abs. 4 (Transplantationsmedizin)
Ist die entsprechende Gesetzgebung drei Jahre nach der Annahme von Artikel 119a Absatz 4 durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung; diese Bestimmungen gelten bis zum Inkrafttreten der betreffenden Gesetzgebung.